Gemäß § 109b Abs 2 Z 2 EStG betrifft die Mitteilungspflicht ua Leistungen, "die sich auf das Inland beziehen". Rz 8320 EStR 2000 führt diesbezüglich aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls auf Vermittlungsleistungen zutrifft, die inländisches Vermögen betreffen. Die EStR 2000 geben in diesem Punkt die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010, BGBl I 2010/105, wieder.