KommStG § 3 Abs 3 (KStG 1988: § 2)
VwGH 22. 12. 2011, 2010/15/0192
Während die Straßenerhaltung einer Gemeinde auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen (in Bezug auf das sog „niederrangige Straßennetz“ der Landes- und Bundesstraßen) dem hoheitlichen Bereich der Körperschaft angehört, kann die Tätigkeit einer Straßenmeisterei einer Stadtgemeinde aufgrund eines mit der ASFINAG abgeschlossenen Werkvertrags zur Betreuung von Autobahnen und Schnellstraßen („höherrangiges Straßennetz“) eine privatwirtschaftliche Betätigung bilden, für die - bei entsprechendem Umfang - auch eine wirtschaftliche Selbsttätigkeit iSd § 2 Abs 1 KStG zu bejahen ist. Damit liegt insoweit ein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs 3 KommStG iVm § 2 KStG vor, sodass die der Tätigkeit für die ASFINAG zugeordneten Löhne der Gemeindebediensteten der Kommunalsteuer unterliegen.