FLAG § 2 Abs 1 lit b
VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0062
Nach § 2 Abs 1 lit b drittletzter Satz FLAG idF BGBl I 1999/23 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird. Demnach kommt es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester an, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester. Für die vom beschwerdeführenden Finanzamt vertretene Ansicht, mit nach dem Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist abgelegten Prüfungen könne der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs für das vorhergehende Studienjahr (und aus dem dem Studienwechsel vorhergehenden Studium) nicht erbracht werden, bietet das Gesetz keine Handhabe.