BAO § 303 Abs 4 (KommStG: §§ 11 und 14 Abs 1)
VwGH 22. 12. 2011, 2010/15/0192
Für die Frage, ob Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO neu hervorgekommen sind, ist ausschließlich auf den Wissensstand der für die Erhebung der Kommunalsteuer zuständigen Abgabebehörde abzustellen. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamts oder des Krankenversicherungsträgers im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) iSd § 14 Abs 1 KommStG berührt die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer nicht.