EStG 1988: § 16 Abs 1 und § 20 Abs 1
VwGH 22. 12. 2011, 2008/15/0157
Die Anerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten scheitert schon am Fehlen des Merkmals der beruflichen Veranlassung der Begründung eines zweiten Hausstands, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt.