Bei einen Gewerbebetrieb führenden Mitunternehmerschaften ist auch eine neben der gewerblichen Tätigkeit durchgeführte unrentable Vermietungstätigkeit, die als bloße Vermögensverwaltung und somit nicht als Teilbetrieb anzusehen ist, als eigenständiger Teilbereich (keine Verflechtung der Leasingtätigkeit mit dem Handelsbetrieb) einer gesonderten Liebhabereibeurteilung zugänglich.