EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 4 Abs 4), § 20 Abs 1
VwGH 23. 11. 2011, 2010/13/0148
Im Fall einer Bejahung der beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung sind die aus einer solchen Haushaltsführung erwachsenden Auslagen zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abziehbar. Wegen ihres grundsätzlichen Charakters als Aufwendungen der Lebensführung sind sie allerdings vom Abzug (nur) solange nicht ausgeschlossen, als mit ihnen die Kosten ua einer zweckentsprechenden Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten werden.