Der VfGH bezweifelt, dass eine Landesabgabe für das Anbieten von Sportwetten via Wettterminals durch die vom Finanzausgleichsgesetzgeber erteilte Ermächtigung zur Erhebung von Lustbarkeitsabgaben gedeckt ist. Daher wird die Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen des Vlbg Kriegsopferabgabegesetzes von Amts wegen geprüft, die seit 1. 3. 2011 eine Steuerpflicht von sog Wettterminals vorsehen (700 € pro Wettterminal und Monat):