EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
VwGH 15. 9. 2011, 2008/15/0239
Bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von etwa 80 Kilometern und einer Fahrzeit von höchstens einer Stunde ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nach ständiger Rechtsprechung zumutbar, sodass allein deswegen eine zum Werbungskostenabzug nach § 16 Abs 1 EStG notwendige berufliche Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt.