Mit 1. Jänner 2013 werden die Grenzen für den Malus gemäß § 6a Abs 1 Z 2b NoVAG um jeweils 10 Gramm/km gesenkt.
Seitens des BMF bestehen gegen die folgende Vorgangsweise keine Bedenken:
Ist ein schriftlicher Kaufvertrag nachweisbar vor dem 15. November 2012 abgeschlossen worden und wurde die Lieferung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem 1. Jänner 2013 erwartet, dann ist bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelung weiterhin anzuwenden, wenn die tatsächliche Lieferung vor dem 1. Februar 2013 erfolgt. Erlass des BMF 18. 12. 2012, BMF-010220/0295-IV/9/2012.