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Prozesskostenrückstellung erfordert einen anhängigen Prozess

ArtikelrundschauEinkommensteuer (allgemein)ÖStZ 2012/821ÖStZ 2012, 436 Heft 18 v. 25.9.2012

(Knechtl, SWK 20/2012, S. 932)

Rückstellungen für Prozesskosten könnten nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein Prozess anhängig ist und ernsthaft damit zu rechnen sei, dass durch den Prozessausgang besondere Aufwendungen erwachsen, soweit sie auf das entsprechende Jahr entfallen.

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