Das Gesetzesprüfungsverfahren (siehe ÖStZ 2012/1) hat ergeben, dass die Besteuerung von Wettterminals in Vorarlberg nicht verfassungswidrig ist und den Ländern insoweit ein aus § 8 Abs 3 F-VG 1948 abgeleitetes Abgabenerfindungsrecht zukommt.
Das Gesetzesprüfungsverfahren (siehe ÖStZ 2012/1) hat ergeben, dass die Besteuerung von Wettterminals in Vorarlberg nicht verfassungswidrig ist und den Ländern insoweit ein aus § 8 Abs 3 F-VG 1948 abgeleitetes Abgabenerfindungsrecht zukommt.