Im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Fortschreibung bzw Neufeststellung der Einheitswerte (zur Problematik veralteter Einheitswerte siehe zuletzt Fellner in ÖStZ 2011/954) hat der VfGH nun auch ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 eingeleitet. Die Bemessung der Grunderwerbsteuer einerseits nach dem Wert der Gegenleistung, andererseits nach dem (einfachen oder dreifachen) Einheitswert dürfte zu einer differenzierten Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbs führen, für die eine sachliche Rechtfertigung zu fehlen scheint: