Für steuerliche Zwecke ist Wochengeld, das von 1. Jänner bis 15. Februar für einen jahresübergreifenden Zeitraum ausbezahlt wird, aufgrund Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 19 Abs 1 Z 1 und Z 3 (vor 2011: Satz 2 und 4) EStG auf die beiden betroffenen Perioden aufzuteilen; der auf die Tage des abgelaufenen Jahres entfallende Betrag ist somit dem Vorjahr zuzurechnen. Diese Lösung ergibt sich aus einer aktuellen Senatsentscheidung des UFS, der das Wochengeld als regelmäßig wiederkehrende Einnahme ansieht, die dem Vorjahr zuzurechnen ist, wenn sie wirtschaftlich dorthin gehört, und kurz nach Ende dieses Jahres zugeflossen ist: