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Keine 6-Monats-Frist für steuerfreie Tagesgelder

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2012/622ÖStZ 2012, 343 Heft 14 v. 20.7.2012

Wird ein Beamter für die Dauer eines Projekts - also zeitlich begrenzt - einer auswärtigen Dienststelle zugewiesen, ist zwar § 26 Z 4 EStG (mehrtägige Dienstreise) für die Diäten nur für die erste Woche anwendbar, ab der zweiten Woche kann aber eine steuerbefreite Auszahlung aufgrund des § 3 Abs 1 Z 16b EStG (vorübergehender Einsatz) erfolgen. Entgegen der Verwaltungspraxis geht der UFS dabei nicht von einer Maximaldauer der Steuerfreiheit von 6 Monaten aus, sondern ist auch eine Dienstzuteilung von hier insgesamt etwa 18 Monaten als "vorübergehend" iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG zu beurteilen:

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