Geben Gesellschafter-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis eine Verzichtserklärung ab, mit der ihre aus Vorjahren angesammelten verjährten Urlaubsstunden (vgl Naturalobligation) herabgesetzt werden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Dienstnehmer eine Forderung gegenüber der Gesellschaft auf Auszahlung des verjährten Alturlaubs haben. Liegt somit aber nur ein Verzicht auf Urlaubsstunden und nicht auf eine Ablösezahlung vor, ist darin keine Verfügung zu sehen, die einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bewirkt.