UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a
VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0210
Aus dem Urteil des EuGH vom 23. 4. 2009, C-460/07 , Sandra Puffer, ergibt sich, dass der Ausschluss vom Vorsteuerabzug für teilweise privat genutzte Gebäude entsprechend der Ausnahmebestimmung des Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der 6. EG-RL beibehalten werden konnte (vgl insb VwGH 28. 5. 2009, 2009/15/0100). Es ist weiters beispielsweise unbedenklich - wie der EuGH zB im Urteil vom 15. 4. 2010, C-538/08 ua, X Holding BV ua, ausgesprochen hat - , wenn die bei der Anschaffung bestimmter Gegenstände, die teilweise für private und teilweise für geschäftliche Zwecke verwendet werden, gezahlte Mehrwertsteuer nur entsprechend der Verwendung für geschäftliche Zwecke abgezogen werden darf. Der VwGH sieht sich auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht dazu veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung zum Vorsteuerausschluss bei gemischt unternehmerisch und privat genutzten Gebäuden nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG abzugehen. Dass sich die beiden Vorsteuerausschlussbestimmungen des § 12 Abs 2 Z 1 UStG und § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG (zum Teil) "überlappen", bedeutet nicht, dass sie deckungsgleich sind, somit die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht autonom anzuwenden wäre. § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG erfasst mit dem Verweis auf § 20 Abs 1 Z 1 EStG nicht bloß die laufenden Aufwendungen, sondern auch die Kosten der Errichtung eines Wohnhauses.