BAO § 299 (§ 303)
VwGH 26. 4. 2012, 2009/15/0119
Entsprechend der zur Sache im Wiederaufnahmeverfahren nach § 303 BAO entwickelten Rechtsprechung (vgl zB VwGH 14. 5. 1991, 90/14/0262) gilt für die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO idF BGBl I 2002/97, dass die Sache, über die in der Berufung gegen einen Aufhebungsbescheid oder einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag und bei der amtswegigen Aufhebung durch das Finanzamt im Rahmen der Erlassung des Aufhebungsbescheids festgelegt wird.