UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2 und § 28 Abs 5 Z 4 (EStG 1988: § 2 Abs 2, LVO 1993: §§ 1 und 2 sowie § 6)
VwGH 26. 4. 2012, 2011/15/0175
Dass bei Vorliegen einer sog "kleinen Vermietung" iS des § 1 Abs 2 LVO 1993 bei einem fehlenden Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraums nach § 2 Abs 4 LVO 1993 (20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) keine Einkunftsquelle vorliegt und die Mieteinnahmen (aus der als Liebhaberei zu beurteilenden Vermietung) als nicht umsatzsteuerpflichtig sowie demnach die auf die vermietete Eigentumswohnung entfallenden Vorsteuern als nicht abzugsfähig behandelt werden, verstößt auch nicht deshalb gegen verfassungsrechtliche Bedenken, weil der für die Beurteilung der Liebhaberei maßgebliche Prognosezeitraum nicht mit der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer für Abschreibungszwecke von rund 67 Jahren übereinstimmt (vgl den Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 20. 9. 2011, B 525/11).