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Investitionszuwachsprämie, Behaltedauer, (Re-)Investitionszyklus, Unwägbarkeit

JudikaturÖStZ 2012/612ÖStZ 2012, 338 Heft 13 v. 5.7.2012

EStG 1988: § 108e Abs 1

VwGH 24. 5. 2012, 2010/15/0194

Aus den beiden - ebenfalls LKW bzw Sattelzugmaschinen betreffenden - Erk vom 28. 2. 2012, 2009/15/0082, und vom 26. 4. 2012, 2009/15/0139, ergibt sich, dass ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern (zB Sattelzugmaschinen) dahingehend zu berücksichtigen ist, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsguts zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur in geringem Ausmaß unterschritten wird. Haben die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter (Lkw und Lkw-Anhänger) allerdings nicht länger als von November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 dem Betrieb zur Güterbeförderung gedient, waren die Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie nicht erfüllt. Wenn es auch nicht als Indiz gegen die Widmung eines Wirtschaftsguts zum längerfristigen Einsatz im Betrieb gewertet werden kann, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund von nachträglich eintretenden Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, stellte der Umstand, dass im Jahr 2005 ein Verlust entstanden sei, jedenfalls für sich keine derartige Unwägbarkeit dar.

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