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Investitionszuwachsprämie, Behaltedauer, Unwägbarkeit

JudikaturÖStZ 2012/613ÖStZ 2012, 338 Heft 13 v. 5.7.2012

EStG 1988: § 108e Abs 1

VwGH 30. 5. 2012, 2008/13/0246 (ebenso - zum unvorhergesehenen Verkauf einer Praxiseinrichtung einer Zahnarztordination - 30. 5. 2012, 2009/13/0147)

Aus dem Zweck der Bestimmung über die Investitionszuwachsprämie, nämlich der Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit, ergibt sich, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (zB Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (vgl zB RdW 2012/244, 238). Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den StPfl "unvorhergesehen" eintrat. Bestanden damit zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Mähdreschers (und deren Zuordnung zum Anlagevermögen) keine Anhaltspunkte dafür, dass der von vornherein als Mieter des Mähdreschers vorgesehene Gutsbetrieb (auf dessen Bedürfnisse der Mähdrescher bei der Anschaffung abgestellt war) bereits im Jahr 2004 vom Mietvertrag zurücktreten werde, kann der in weiterer Folge im Jahr 2005 erfolgte Verkauf des Mähdreschers als eine nach der Anschaffung eingetretene Unwägbarkeit angesehen werden, die der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie im Anschaffungsjahr 2003 nicht entgegenstand.

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