(Puntigam, UFSjournal 5/2012, S. 185)
Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem PKW und nicht NoVA-pflichtigem LKW sei ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung entscheidend. Keine Rolle spiele hingegen die kraftfahrrechtliche Zulassung. Auch wenn das Fahrzeug über eine Wohnkabine verfügt, liege die bestimmungsgemäße Verwendung in der Güterbeförderung.