(Renner, UFSjournal 4/2012, S. 137)
Bei Umbaumaßnahmen sei von Relevanz, ob diese den Tatbestand der Herstellung oder jenen der Erhaltung erfüllen. Je nach Zuordnung zu einer dieser Kategorien seien die entsprechenden Aufwendungen entweder auf die Restnutzungsdauer zu aktivieren, sofort abzugsfähig oder auf einen 10-jährigen Zeitraum zu verteilen. Die Abgrenzung sei allerdings nicht immer leicht.