EStG 1988: § 4 Abs 4 (§ 20)
VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0035
Vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Disziplinarvergehen verhängte Strafen sind in der Regel nicht als Betriebsausgabe des Rechtsanwalts abziehbar (auch wenn sie als "Verlustumbuchung" geltend gemacht werden), weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Weg der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl VwGH 25. 4. 2001, 99/13/0221, VwSlg 7609/F).