EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10 (§ 20)
VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0197
Mit dem StRefG 2000, BGBl I 1999/106, wurde in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG eine Z 10 eingefügt, wodurch die früher bestandene strenge Differenzierung zwischen steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden sollte (vgl VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090, VwSlg 8063/F).