EStG 1988: § 2 Abs 5 und 7
VwGH 28. 3. 2012, 2008/13/0073
Mit einem Bescheid nach § 2 Abs 7 EStG über die Zustimmung zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (das nach § 2 Abs 5 EStG nur für Teilbereiche der Einkünfteermittlung aus der Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb in Betracht kommt), wofür das Gesetz das Vorliegen gewichtiger betrieblicher Gründe erfordert, wird nicht einem abweichenden Wirtschaftsjahr an sich zugestimmt, sondern lediglich dem Übergang auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 65, mwN; aA offenbar Doralt/Toifl, EStG14 , § 2 Tz 186).