EStG 1988: § 2 (LVO 1993: §§ 1 und 2)
VwGH 28. 2. 2012, 2008/15/0312
Der Zeitraum von 20 Jahren, innerhalb dessen nach der Judikatur ein Einnahmenüberschuss erzielt werden muss, um bei einer Liegenschaftsvermietung keine Liebhaberei anzunehmen (LVO 1993 in der Stammfassung BGBl 1993/33), ist unabhängig von der konkreten Finanzierungsform zu sehen. Der Ansicht der Behörde ist nicht zu folgen, wonach bei (im Rahmen des Bewirtschaftungsplans vorgesehener) Inanspruchnahme von Fremdwährungskrediten aufgrund des damit verbundenen Währungsrisikos ein Gesamteinnahmenüberschuss innerhalb eines wesentlich kürzeren Zeitraums erreicht werden müsse, um Liebhaberei für die vermietete Eigentumswohnung auszuschließen.