Die nach der Rs Papillon geäußerten Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 9 Abs 6 KStG bzw dessen Auslegung durch die Finanzverwaltung (Rz 423 KStR idF Wartungserlass 2007) wurden laut UFS durch die weitere Entwicklung in der Rsp des EuGH vollständig beseitigt. Die Berufung einer eingebundenen deutschen Tochtergesellschaft, wonach ihre inländischen Betriebsergebnisse nicht der beschränkten Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 Z 1 KStG zu unterziehen, sondern im Wege einer Zurechnung beim Gruppenträger in die Gruppenbesteuerung zu integrieren seien, wurde daher abgewiesen: