Im Rahmen einer Amtsbeschwerde hat der VwGH zu Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 Abs 1 BAO ausgesprochen, dass die vom Finanzamt herangezogenen Aufhebungsgründe von der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Zusammenschau mit den zugleich ergangenen Sachbescheiden ergründet werden können. Sonstige Begründungsmängel des erstinstanzlichen Aufhebungsbescheids sind im Berufungsverfahren sanierbar. Ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) kann von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzt bzw richtiggestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden. VwGH 26. 4. 2012, 2009/15/0119.