Eine Gemeinderätin kann die Anschaffungskosten für eine Digitalkamera, die sie sowohl für ihre politische Tätigkeit als auch (und zwar nicht völlig untergeordnet) privat nutzt, nicht anteilig als Werbungskosten abziehen. Bei einem Fotoapparat greift das Aufteilungsverbot, weil bei diesem typischerweise der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgut die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes (hier: 80/20%-Mischnutzung) nicht möglich ist. VwGH 26. 4. 2012, 2009/15/0088.