FLAG 1967: § 3 Abs 1 (§ 2)
VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0179
Ungeachtet der Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der türkischen Republik über soziale Sicherheit vom 2. 12. 1982, BGBl 1995/91, per 30. 9. 1996 (BGBl 1996/349) ist der aufgrund Art 39 des Protokolls vom 23. 11. 1970 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der (damaligen) Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. 9. 1963 erlassene Beschluss des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 Nr 3/80 (ARB 3/80) zu beachten. Nach Art 1 ARB 3/80 hat für die Anwendung dieses Beschlusses der Ausdruck Familienbeihilfen die Bedeutung, wie er in Art 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates definiert ist. Weiters bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" ua jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.