FLAG 1967: § 3 Abs 1 (§ 2)
VwGH 26. 1. 2012, 2011/16/0260
Für die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABlEG Nr L 149 vom 5. 7. 1971 idgF) genügt es, dass der Staatsangehörige eines (anderen) Mitgliedstaats als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert war. Die Frage, ob die auf Grundlage eines Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit eines polnischen Staatsbürgers (im Streitzeitraum Dezember 2004) eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellte (sog "Scheinselbständiger"), war daher in Bezug auf dessen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) nicht von Bedeutung.