In die Jud zur Abzugsfähigkeit von Reisen mit betrieblicher/beruflicher wie auch privater Komponente ist zuletzt Bewegung gekommen: ausgehend von markanten - im Gegensatz zur bisherigen Rsp stehenden - Neuaussagen des deutschen Bundesfinanzhofes1 hat auch der VwGH eine anteilige Berücksichtigung von Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.2 In einem aktuellen Erk3 setzt er diese Linie zwar fort, lässt aber erkennen, dass der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit tendenziell privater Mitveranlassung schon dem Grunde nach enge Grenzen gesetzt sind.