In der Entscheidung vom 30. 11. 2011, RV/0733-W/11, verneinte der UFS mit Hinweis auf § 6 Z 5 EStG die Anwendung der Rückwirkungsfunktion für die Bewertung von im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG übertragenen Privatvermögens. Im Ergebnis konnte der UFS somit eine Verlustverlagerung vom außerbetrieblichen in den betrieblichen Bereich hintanhalten. Folgender Beitrag kritisiert die Argumentation des UFS und untersucht, ob das vom UFS erreichte Ergebnis auf einem anderen Weg hätte erzielt werden können.
1. Die Entscheidung des UFS vom 30. 11. 2011, RV/0733-W/11
Der UFS hatte sich jüngst mit einer interessanten Rechtsfrage zu Art IV UmgrStG zu beschäftigen:1 Es ging dabei um die Vorgehensweise bei der Bewertung von nicht begünstigtem Vermögen, das im Rahmen eines Zusammenschlusses zur Neugründung übertragen wurde. Konkret lag der Entscheidung des UFS folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH als Geschäftsherrin sowie vier natürliche Personen als atypische stille Gesellschafter hatten sich im Rahmen des Art IV UmgrStG zu einer Mitunternehmerschaft, der späteren Bw, zusammengeschlossen. Die stillen Gesellschafter beteiligten sich mit Kapitaleinlagen in Form von börsennotierten Aktien aus ihrem Privatvermögen. Diese Aktien waren fortan Teil des Anlagevermögens der Personengesellschaft. Der Abschluss des Zusammenschlussvertrages und die tatsächliche Übertragung der Kapitalanteile erfolgten am 31. 12. 2008 mit Rückwirkung zum 30. 4. 2008. Aufgrund des Zusammenbruches der Lehman Bank im September 2008 kam es in der Zeit zwischen dem rückbezogenen Zusammenschlussstichtag und dem Abschluss des Zusammenschlussvertrages zu starken Kursverlusten der übertragenen Aktien. Infolgedessen wurde im Zuge der Erstellung der Abschlussbilanz der neu errichteten Personengesellschaft, deren Geschäftsjahr mit 31. 12. 2008 endete, eine Teilwertabschreibung dieser Aktien auf den tagesaktuellen Börsenkurs vorgenommen. Die BP erkannte diese Teilwertabschreibung nicht an. Der UFS beurteilte die Vorgehensweise mit der Begründung, dass die Rückwirkungsfiktion die Bewertung von nicht begünstigtem Vermögen, das im Rahmen eines Zusammenschlusses übertragen wird, nicht erfasse, als rechtsrichtig.