Aus Sicht des Kommunalsteuerverfahrens steht es der Beurteilung einer Tatsache als "neu hervorgekommen" nicht entgegen, wenn das Finanzamt davon bereits im Zuge einer GPLA Kenntnis gehabt hat, da es ausschließlich auf den Wissensstand der erhebungsberechtigte Gemeinde ankommt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach dem Neuerungstatbestand gegeben, weil die erhebungsberechtigte Gemeinde erst durch die Verständigung des Finanzamts über eine Wiederholungsprüfung darüber informiert wurde, dass im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur Beamte, sondern auch Vertragsbedienstete tätig gewesen sind. VwGH 22. 12. 2011, 2010/15/0192.