Auch wenn die Rechtsprechung nunmehr Reisekosten als aufteilbar ansieht, vermag die Teilnahme an einem einwöchigen Kongress für Sportmediziner mit starker praktischsportlicher Ausrichtung (hier: Skitraining am Arlberg) wegen der wesentlichen Mitveranlassung durch private Freizeitgestaltungsinteressen grundsätzlich keine Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zu vermitteln. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit kann nur für einzelne Tage mit ganztägigen Fachvorträgen in Betracht gezogen werden, nicht aber bei Erreichen eines insgesamt 40-stündigen Normalarbeitszeitvolumens durch Aufsummierung aller Theoriestunden zwischen An- und Abreise. VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0183.