Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug für eine „vergünstigte Mittagsverpflegung der Arbeitnehmer“ berechtigt, wenn er einen Teil der Kosten für den Fall trägt, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch nimmt, sich nach freier Wahl in dem von einem Dritten betriebenen Betriebsrestaurant zu verköstigen. Leistungsempfänger der Essenslieferung ist nämlich der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber; aus Sicht des Kantinenunternehmens ist die „Stützung“ als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren. VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0068.