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Betriebseinstellung, Weiterführung einer Kammerfunktion kann Betriebsaufgabebegünstigung verhindern

JudikaturÖStZ 2011/255ÖStZ 2011, 136 Heft 6 v. 15.3.2011

EStG 1988: § 37 Abs 5 (§ 22 Z 2 und § 29 Z 4)

VwGH 23. 9. 2010, 2006/15/0358 (vgl auch 14. 10. 2010, 2008/15/0242)

Nach § 37 Abs 5 EStG idF des StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, steht der Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 leg cit ua für Veräußerungs- und Übergangsgewinne nur dann zu, wenn der Stpfl seine Erwerbstätigkeit (insgesamt) einstellt, wobei die Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang (unabhängig von der Einkunftsart) als aktive Betätigung im Erwerbsleben zu definieren ist.

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