EStG 1988: § 67 Abs 3
VwGH 28. 10. 2010, 2006/15/0295
Eine einmalige Zuwendung, die einem Bürgermeister gem § 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden, LGBl 1976/6, nach dem Ausscheiden aus seinem Amt zusteht (sofern er das Amt eines Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf Ruhebezug besteht), ist den an ausgeschiedene Mitglieder des Nationalrates gem § 14 Abs 2 des Bezügegesetzes, BGBl 1972/273, zu bezahlenden einmaligen Entschädigungen nach Beendigung ihrer Funktion vergleichbar und damit ebenfalls als Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG begünstigt zu versteuern.