EStG 1988: § 16 Abs 1 und § 20 Abs 1 Z 2 lit e
VwGH 24. 6. 2010, 2007/15/0297
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der im Jahr 1997 von seiner Ehefrau geschiedene, in Graz berufstätige Beschwerdeführer seine 11 und 13 Jahre alten Kinder an seinem in Salzburg beibehaltenen Hauptwohnsitz tatsächlich und kontinuierlich (an den Wochenenden) betreut hat und damit seinen Obliegenheiten als Vater zur Gewährleistung eines familiären Umfelds für die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontakts laufend nachgekommen ist. Damit sind aber gewichtige, in der privaten Lebensführung verankerte Gründe vorhanden, die für das Streitjahr 2003 eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers begründet haben. Die "Familienheimfahrten" unterliegen allerdings der Betragsbeschränkung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG idF BGBl 1996/201.