UStG 1994: § 2 Abs 3, § 12 Abs 1
VwGH 25. 10. 2011, 2008/15/0311
Der VwGH hat bereits im Erk 24. 6. 2009, 2007/15/0192, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 12. 2. 2009, C-515/07 , VNLTO, zu Recht erkannt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes (entgegen der sog "Seeling"-Rechtsprechung des EuGH) der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden kann, als die Aufwendungen den nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich der Körperschaft betreffen. Damit kann eine Gemeinde, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Amtsgebäudes angefallenen Vorsteuerbeträge von vornherein nur im Ausmaß der anteiligen unternehmerischen Nutzung im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art geltend machen, nicht jedoch hinsichtlich der hoheitlich genutzten Gebäudeteile (kein Zuordnungswahlrecht).