FinStrG § 8 Abs 2, § 34 Abs 1 und 3
VwGH 9. 11. 2011, 2011/16/0039
Ohne hinzutretende besondere Umstände - etwa wegen einer aus der Vergangenheit bekannten Unzuverlässigkeit des Informationsgebers oder wegen der Bedenklichkeit der Information aus sich selbst heraus - ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, ihm von der Partei zuteil gewordene Informationen zu hinterfragen oder auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt auch in Bezug auf die Übernahme einer (verdeckten) Treuhandschaft. Entstand bei der Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH, die über eine Liegenschaft (Superädifikat) verfügte, die Grunderwerbsteuerpflicht, kann dem treuhändig die Geschäftsanteile haltenden Rechtsanwalt keine Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs 2 erster Satz FinStrG in Bezug auf eine unterbliebene Versteuerung angelastet werden, wenn keine (besonderen) Umstände festgestellt werden, die ihn hätten veranlassen müssen, eine ihm erteilte unrichtige Information über das Vorhandensein von Liegenschaften in Form eines Superädifikates (das selbst bei bloßer Abfrage im Grundbuch nicht feststellbar gewesen wäre) auf ihre Richtigkeit hin zu hinterfragen.