KStG § 10
VwGH 25. 10. 2011, 2011/15/0070
Die durch § 10 KStG idF des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, nicht beseitigte volle Besteuerung der Dividenden aus Portfoliobeteiligungen an in Drittstaaten (außerhalb des EWR) ansässigen Gesellschaften (Portfolioauslandsdividenden) stellt zwar einen Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs iSd Art 63 AEUV dar, ist aber in Bezug zu denjenigen Drittstaaten auch aus unionsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, mit denen keine Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen. Im Übrigen wird die unionsrechtswidrige volle Besteuerung dieser Dividenden zwar durch die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängt. Dieser Verdrängung ist aber (nur) in Form des geringsten Eingriffs in die nationale Rechtsordnung Rechnung zu tragen (vgl dazu VwGH 17. 4. 2008, 2008/15/0064, VwSlg 8332/F, sowie das Urteil des EuGH 10. 2. 2011, C-436/08 und C-437/08 , Haribo und Österreichische Salinen). Wenn die belangte Behörde dem gegenüber die Drittstaatendividenden als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Verdrängungswirkung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts hinreichend in der Herbeiführung jenes steuerlichen Ergebnisses besteht, welches der Anrechnungsmethode entspricht, hat sie die Rechtslage verkannt.