(Kuprian, UFSjournal 10/2011, S. 371)
Das FLAG regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Wesentlichen in § 2 FLAG. § 5 FLAG normiert sog "Ausschlussgründe". Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.