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Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland"

ArtikelrundschauNichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenÖStZ 2011/1109ÖStZ 2011, 608 Heft 24 v. 22.12.2011

(Kuprian, UFSjournal 10/2011, S. 371)

Das FLAG regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Wesentlichen in § 2 FLAG. § 5 FLAG normiert sog "Ausschlussgründe". Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.

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