Die Vermietung eines umgebauten Wohngebäudes durch eine Privatstiftung an ihren Stifter kann in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen sein und somit ein Vorsteuerabzug für die Investitionskosten zustehen, wenn die Nutzungsüberlassung über die bloße Erfüllung des Stiftungszwecks ([Wohn-]Versorgung des Stifters) hinausgeht und zu marktkonformen (fremdüblichen) Bedingungen - insbesondere in Bezug auf die Festsetzung der Miethöhe - erfolgt.