Gemäß Rz 1204 KStR 2001 ist ab der Veranlagung 2005 durch § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF StRefG 2005, BGBl I 2004/57, nur das Abzugsverbot von Zinsen im engen Sinn in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalbeteiligungen iSd § 10 KStG durchbrochen, gilt aber für andere Fremdfinanzierungskosten (zB Kursverluste bei Fremdwährungskrediten) weiter. Der UFS Linz lehnt diesen engen Zinsbegriff der Finanzverwaltung unter Berufung auf kritisches Schrifttum ab: