BAO §§ 114, 143, 161 und 299 Abs 1
VwGH 7. 7. 2011, 2011/15/0060
Das Finanzamt ist gem § 143 BAO nach Erlassung eines Abgabenbescheids berechtigt, Auskünfte vom Bescheidadressaten zu verlangen. Dies auch dann, wenn die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß erfolgte (und in dem "Ersuchen um Ergänzung" darauf hingewiesen wird, dass die Veranlagung zur Beschleunigung ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt und die Erklärung aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt wurde).