KStG § 8 Abs 2 (EStG 1988: § 93 und 95)
VwGH 15. 9. 2011, 2008/15/0256
Eine verdeckte Ausschüttung, die eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraussetzt, ist auch dann möglich, wenn die Leistungsvereinbarung vor Gründung des Gesellschaftsverhältnisses getroffen wird, ihre Veranlassung aber im späteren Gesellschaftsverhältnis hat. Damit kann auch die Übertragung von Liegenschaften an den (künftigen) Alleingesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis (dem Buchwert) zu einer verdeckten Ausschüttung in Höhe des fehlenden Kaufpreises führen.