Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG setzt voraus, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 € betragen hat. Der VwGH hat nun eine Amtsbeschwerde, wonach sich die Basispauschalierung verbiete, wenn der Steuerpflichtige bereits im ersten Jahr seiner betrieblichen Tätigkeit die Umsatzgrenze überschreite, als unbegründet abgewiesen. Dass es im Fall der Betriebseröffnung (der Aufnahme einer Tätigkeit) auf die laufenden Umsätze ankommen sollte, wie dies vom Finanzamt in Anlehnung an die Rz 4103 iVm Rz 4262 EStR 2000 vertreten wird, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.