Laut EuGH ist diesbezüglich nicht entscheidend, in welcher rechtlichen Form, sondern zu welchem Zeitpunkt der Gesellschafter die Verpflichtung zur Verlustübernahme eingegangen ist: Ein Gesellschafterzuschuss zur Verlustabdeckung unterliegt ausnahmsweise nicht der Gesellschaftsteuer, wenn der Gesellschafter die Verluste aufgrund einer Verpflichtung übernimmt, die er vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangen ist, da eine solche Verpflichtung bedeutet, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Vermögens auswirken werden. Dh der Gerichtshof stellt nicht nur auf den Fall ab, dass die Übernahme auf einem vor Eintritt der Verluste geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht (zur Klärung dieser Zweifelsfrage hatte der UFS Linz das Vorabentscheidungsersuchen vom 6. 10. 2010, RV/0372-L/08, ÖStZ 2010/1062, eingereicht).